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Kassenpflicht 2028: Was das Zweite Kassengesetz vorsieht

Ab 2028 sollen Betriebe über 100.000 € Umsatz eine TSE-Kasse brauchen, der Papierbon wird digital. Was das Kabinett beschlossen hat und was du jetzt tust.

von ByteServ Team10. Juni 2026Aktualisiert am 22. Oktober 20265 Min. Lesezeit

Aktualisiert am 22. Oktober 2026: Die erste Fassung dieses Artikels vom Juni beruhte auf einem Bericht der tagesschau über einen frühen Entwurf: Start im Januar 2027, Bagatellgrenze von 30 € beim Bon. Seitdem hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der an mehreren Stellen davon abweicht. Wir haben den Artikel deshalb neu geschrieben.

Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett das sogenannte Zweite Kassengesetz beschlossen. Wer mehr als 100.000 € im Jahr umsetzt, soll ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse mit zertifizierter TSE nutzen. Die offene Ladenkasse ist für diese Betriebe dann Geschichte, und aus dem Papierbon wird ein digitaler Beleg. Bundesweit gibt es laut Finanzministerium rund 115.000 offene Ladenkassen. Gesetz ist das allerdings noch nicht: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen.

Was geplant ist: die Eckpunkte

  • Kassenpflicht ab 1. Januar 2028 für Betriebe mit mehr als 100.000 € Gesamtumsatz im Jahr. Gezählt wird der ganze Umsatz, nicht nur das Bargeld.
  • Ausnahme bei wenig Bargeld: Wer höchstens 12.000 € Barumsatz im Jahr macht, ist von der Kassenpflicht befreit. Kartenzahlungen zählen nicht zum Barumsatz. Diese Ausnahme ist erst im Kabinettsentwurf dazugekommen.
  • Digitaler Beleg statt Papierbon ab 1. Januar 2028, zum Beispiel per QR-Code, Download-Link, Kundenkonto oder E-Mail. Verlangt ein Gast ausdrücklich Papier, bekommt er weiterhin einen Bon.
  • Manipulations-Software wird ein eigener Straftatbestand. Wer sie gewerbsmäßig einsetzt oder in Verkehr bringt, riskiert Geld- oder Freiheitsstrafe.
  • Weitere Ausnahmen per Verordnung: Das Finanzministerium soll sie mit Zustimmung des Bundesrats festlegen können, etwa für Vertrauenskassen auf Selbsterntefeldern.

Ab wann gilt die Pflicht für dich?

Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres. Die IHK Köln liest den Kabinettsentwurf so: Wer die Grenze schon 2026 überschreitet, braucht die Kasse ab dem 1. Januar 2028. Wer erst später darüber rutscht, ist grundsätzlich ab dem 1. Juli des Folgejahres dran. Andere Auswertungen nennen 2027 als Zähljahr. Solange die Endfassung nicht steht, würden wir uns auf keine der beiden Lesarten verlassen. Liegst du heute schon über 100.000 €, plane so, als wärst du ab Januar 2028 dabei.

Und so schnell kommst du aus der Pflicht nicht wieder raus: Sie endet laut IHK Köln erst, wenn du zwei Kalenderjahre in Folge unter den Grenzen bleibst.

Die 12.000-€-Ausnahme: Wer davon profitiert

Für die Gastronomie ist das der spannendste Punkt. Die Grenze bezieht sich auf Bargeld, nicht auf den Umsatz. Ein Restaurant mit, sagen wir, 400.000 € Umsatz, das fast alles per Karte kassiert, könnte darunter fallen. Rechne kurz nach: 12.000 € im Jahr sind 1.000 € Bargeld im Monat. Eine Bäckerei, ein Kiosk oder eine Eisdiele mit vielen kleinen Barbeträgen ist da schnell drüber.

Wichtig: Die Ausnahme befreit nur von der Pflicht, überhaupt eine Kasse zu haben. Nutzt du eine elektronische Kasse, braucht sie wie bisher eine zertifizierte TSE.

Der Papierbon wird digital

Seit dem 1. Januar 2020 muss jede elektronische Kasse für jeden Verkauf einen Beleg ausgeben. Wer eine Bäckerei führt, kennt die Berge an Bons, die niemand mitnimmt. Ab 2028 soll stattdessen eine Belegbereitstellungspflicht gelten: Du stellst einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Format bereit, der Gast muss ihn aber nicht abrufen. Das amtliche Datenformat steht noch nicht fest. Kassen mit Waagenfunktion bekommen eine Sonderregel und dürfen bis Ende 2032 weiter Papier drucken.

Eine Bagatellgrenze von 30 €, über die im Sommer berichtet wurde, steht in keinem der veröffentlichten Entwürfe. Auch wir hatten sie in der ersten Fassung dieses Artikels genannt.

Wichtig: Noch ist es ein Entwurf

Der Kabinettsbeschluss startet das parlamentarische Verfahren, mehr nicht. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, und die Verbände machen Druck. Der DEHOGA fordert feste Ausnahmen für Veranstaltungen außerhalb des Betriebs, also Stadtfeste, Messen oder Weihnachtsmärkte. Das Handwerk will den Start auf 2029 verschieben. Finanzminister Lars Klingbeil hält dagegen: „Ich will, dass die Ehrlichen nicht die Dummen sind.“

Dass sich am Starttermin noch etwas bewegt, ist möglich. Darauf wetten würden wir nicht.

Was du jetzt tun solltest

  1. Umsatz prüfen: Liegst du über 100.000 € Gesamtumsatz im Jahr? Dann rechne damit, dass dich die Pflicht ab Januar 2028 trifft.
  2. Barumsatz prüfen: Bleibst du dauerhaft bei höchstens 12.000 € Bargeld im Jahr, greift die Ausnahme. Liegst du knapp darüber, plane lieber mit Kasse.
  3. Kassensystem checken: Eine elektronische Kasse mit zertifizierter TSE erfüllt die Kernanforderung schon heute. Frag deinen Anbieter, ob sie digitale Belege per QR-Code ausgeben kann.
  4. Offene Ladenkasse ablösen: Wer noch ohne elektronische Kasse arbeitet, sollte die Umstellung jetzt planen und nicht im Dezember 2027, wenn alle gleichzeitig bestellen.

Alle Betriebe, die wir betreuen, erfüllen die Anforderungen heute schon — eine TSE-Kasse ist seit Jahren Standard. Kritisch wird es für alle, die noch mit der offenen Ladenkasse arbeiten. Für die ist 2026 das Jahr, in dem sie wechseln sollten.

— Darian, ByteServ

So hilft ByteServ

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Quellen: IHK Köln: Bundesregierung beschließt Kassenpflicht und digitalen Bon ab 2028 · IHK Hannover: Referentenentwurf zur Registrierkassenpflicht · DEHOGA Baden-Württemberg · gastgewerbe-magazin.de